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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.01.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 354/00
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 |
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Fuchs und Dr. Denk
am 10. Januar 2001
in der Kostensache
auf die weitere Beschwerde des beteiligten Notars
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 25. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der beteiligte Notar beurkundete am 20.6.2000 die Überlassung mehrerer Grundstücke von der Mutter der Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte zu 2. Der Beteiligte zu 1, der Ehemann der Beteiligten zu 2, wurde bei der Beurkundung zugezogen, um dem Eigentumserwerb seiner mit ihm in Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau zu deren Vorbehaltsgut vorsorglich zuzustimmen.
In der Kostenrechnung, die der Notar den Beteiligten am 5.7.2000 übersandte, wurde ein Geschäftswert von 588019 DM angenommen. Darin ist der Wert eines Gebäudes mit 417749 DM enthalten, das von den Beteiligten 1981 auf einem der gegenständlichen Grundstücke auf eigene Kosten errichtet worden war.
Mit Schreiben vom 11.7.2000 begehrten die Beteiligten die Kürzung des Geschäftswerts um den Wert des Gebäudes.
Das Landgericht hat am 25.10.2000,der Beschwerde der Beteiligten stattgegeben. Die weitete Beschwerde wurde zugelassen.
Mit seiner auf Weisung des Präsidenten des Landgerichts eingelegten weiteren Beschwerde vom 8.11.2000 begehrt der beteiligte Notar die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Zurückweisung der Beschwerde.
II.
1. Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO). Die Weisung an den Notar zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 5 Satz 1 KostO) enthält zwar keine Angaben dazu, mit welchem Ziel die Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde herbeigeführt werden soll (vgl. zu diesem Zulässigkeitserfordernis BayObLG FGPrax 1997, 197). Dieses Ziel ergibt sich aber aus dem der Weisung beigefügten Schreiben der Notarkasse vom 3.11.2000. Dies genügt.
2. Die angegriffene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, § 550 ZPO) stand. Das Landgericht hat die Kostenrechnung des beteiligten Notars vom 5.7.2000 zu Recht abgeändert. Die weitere Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
a) Gegenstand der weiteren Beschwerde ist lediglich die Frage, ob § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostO anwendbar und damit der Gebäudewert bei der Bildung des Geschäftswerts nicht zu berücksichtigen ist. Weder die Beschwerde der Beteiligten noch die weitere Beschwerde des Notars enthält darüber hinausgehende Beanstandungen (vgl. BayObLGZ 1969, 20/22).
b) Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostO ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht nur auf Kaufverträge anwendbar. Sie enthält vielmehr einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz, der auch bei einer unentgeltlichen Grundstücksüberlassung, wie sie hier vorliegt, herangezogen werden kann (BayObLGZ 1969, 20/24; vgl. auch BayObLG JurBüro 1992, 339/340). Danach soll in Fällen, in denen der Erwerber eines zunächst unbebauten Grundstücks dieses in der Zeit zwischen der Beurkundung der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Übertragung und der späteren Eintragung in das Grundbuch, oder sogar schon vor der Beurkundung der schuldrechtlichen Verpflichtung, auf seine Rechnung bebaut oder bebauen läßt, bei der Ermittlung des Grundstückswertes diese Bebauung außer Betracht bleiben, um eine unbillige Gebührenerhöhung zu vermeiden (BayObLG aaO). Die Anwendung dieses Bewertungsgrundsatzes setzt daher stets voraus, dass bereits bei Errichtung des Gebäudes die spätere Veräußerung des Grundstücks an den Erwerber feststeht, die Bebauung also eine vorweggenommene Eigentumsnutzung des Erwerbers darstellt (vgl. BayObLG JurBüro 1992, 339 m. w. N.). Hierfür ist zwar nicht zu verlangen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein formgültiger, zur Übereignung verpflichtender schuldrechtlicher Vertrag vorliegt. Jedoch kann bei Fehlen einer solchen schuldrechtlichen Verpflichtung von einer feststehenden Veräußerung nur gesprochen werden, wenn eindeutige objektive Anhaltspunkte gegeben sind, die bezogen auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes den sicheren Schluß zulassen zum einen auf die feste Absicht des Veräußerers, das Eigentum an dem Grundstück rechtsgeschäftlich auf den Erwerber zu übertragen (Veräußerungsabsicht), zum anderen auf die feste Absicht des Erwerbers, auf diese Weise das Eigentum zu erlangen (Erwerbsabsicht). Dabei kommt der Veräußerungsabsicht besondere Bedeutung zu, wenn es sich bei dem künftigen Erwerbsvorgang, wie hier, um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handelt.
Liegt zwischen der Errichtung des Gebäudes und der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf den Erwerber eine längere Zeitspanne, schließt dies die Anwendung des in § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostO zum Ausdruck kommenden Grundsatzes an sich nicht aus. Die Vorschrift mag als typische Gestaltung den Fall im Auge haben, dass die Bebauung unmittelbar vor oder nach Abschluß des Kaufvertrages begonnen wird und das dingliche Übertragungsgeschäft geraume Zeit nachfolgt (vgl. Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. § 20 Rn. 21). Gleichwohl sind ihr Einschränkungen, die die Zeitspanne zwischen Gebäudeerrichtung und der Übertragung des Grundstücks betreffen, nicht zu entnehmen. Auch in der Rechtsprechung finden sich solche Einschränkungen nicht (vgl. KG DNotZ 1940, 131; OLG Neustadt a.d. Weinstraße Rpfleger 1962, 286; OLG Hamm DNotZ 1971, 441 und 1972, 115 sowie Rpfleger 1961, 259; OLG Stuttgart Rpfleger 1964, 131 und BWNotZ 1956, 239; LG Coburg Jur-Büro 1977, 710/711; LG Hagen JurBüro 1988, 888). Handelt es sich jedoch um eine längere Zeitspanne, ohne dass bereits eine bindende Verpflichtung zur Übertragung vorliegt, sind an den Nachweis der feststehenden Veräußerungsabsicht hohe Anforderungen zu stellen. Je länger die Zeitspanne ist, desto gewichtiger und überzeugender müssen die Anhaltspunkte sein, aus denen die Veräußerungs- und Erwerbsabsicht im Zeitpunkt der Bebauung hergeleitet werden soll.
c) Das Landgericht hat eine solche Übertragungsabsicht für den Zeitpunkt der Bebauung festgestellt. Es sei 1981 bei Errichtung des Gebäudes zwischen den Beteiligten und den Eltern der Beteiligten zu 2 abgesprochen gewesen, dass die Beteiligten das Grundstück einmal erhalten sollten; es habe damals Einigkeit bestanden, dass die Eltern den betroffenen Grundstücksteil nach Abschluß des laufenden Flurbereinigungsverfahrens der Beteiligten zu 2 übereignen würden.
Diese Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da objektive Gesichtspunkte die sichere Übertragungsabsicht hinreichend untermauern. Die Beteiligten haben die Baukosten für das Gebäude getragen. Hierfür haben die Eltern der Beteiligten zu 2 das Grundstück mit einer Hypothek belastet, für die Rückführung des zu Grunde liegenden Darlehens haben die Beteiligten die persönliche Haftung übernommen. Das Gebäude ist den Beteiligten steuerlich zugeschrieben. In der Hypothekenbestellungsurkunde ist ausdrücklich ausgeführt, dass das Grundstück mit dem darauf stehenden Wohnhausneubau nach Abschluß der laufenden Flurbereinigung an die Beteiligten überlassen und übereignet werde. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht die Überzeugung gewinnen, im Zeitpunkt der Bebauung des Grundstücks habe sowohl die Erwerbsabsicht der Beteiligten wie auch die Veräußerungsabsicht der Eltern der Beteiligten zu 2 vorgelegen, auch wenn das Grundstück nicht unmittelbar nach Abschluß der Flurbereinigung, sondern erst später auf die Beteiligten übertragen wurde.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Wer die Gerichtskosten trägt, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 156 Abs. 4 Satz 3 KostO). Außergerichtliche Kosten sind den Beteiligten soweit ersichtlich nicht entstanden.
Ende der Entscheidung
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